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   FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03 Erb   

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https://dejure.org/2004,9770
FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03 Erb (https://dejure.org/2004,9770)
FG Münster, Entscheidung vom 24.06.2004 - 3 K 4930/03 Erb (https://dejure.org/2004,9770)
FG Münster, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 3 K 4930/03 Erb (https://dejure.org/2004,9770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2
    Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

  • rechtsportal.de

    AO (1977) § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2
    Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungssteuerfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 129
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03
    Er vertrat die Auffassung, der Steueranspruch sei bereits verjährt und bezog sich dazu auf das Urteil des BFH vom 05.02.2003, II R 22/01, BStBl. II 2003, 502.
  • BFH, 18.10.2000 - II R 50/98

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03
    Gem. der Entscheidung des BFH vom 18.10.2000 (II R 50/98, BStBl II 2001, 14) bewirkt eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auch dann gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO einen von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist, wenn sie zwar nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht.
  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der BFH demgegenüber auch entschieden hat, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sogar dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist führt, wenn sie nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung  Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht (Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, und in BFH/NV 2001, 574, sowie vom 10.11.2004 II R 1/03, BStBl II 2005, 244; vgl. a. Urteil des FG Münster vom 24.06.2004 3 K 4930/03 Erb, EFG 2006, 129).

    In der Literatur haben sich neben Sosnitza, a.a.O. (im Sinne des Beklagten) eindeutig nur noch Fumi in einer Anmerkung zum Urteil des FG Münster in EFG 2006, 129, 130, sowie Jülicher, a.a.O., S. 50 f. (jeweils im Sinne der Auffassung des Senats) geäußert.

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

    Der Beklagte weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der BFH demgegenüber auch entschieden hat, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung sogar dann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu einem von Abs. 1 der Vorschrift abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist führt, wenn sie nach Ablauf des dritten auf das Kalenderjahr der Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres, aber noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ergeht (Urteile vom 18.10.2000 II R 50/98, BStBl II 2001, 14, und in BFH/NV 2001, 574 , sowie vom 10.11.2004 II R 1/03, BStBl II 2005, 244 ; vgl. a. Urteil des FG Münster vom 24.06.2004 3 K 4930/03 Erb, EFG 2006, 129 ).

    In der Literatur haben sich neben Sosnitza, a.a.O. (im Sinne des Beklagten) eindeutig nur noch Fumi in einer Anmerkung zum Urteil des FG Münster in EFG 2006, 129, 130, sowie Jülicher, a.a.O., S. 50 f. (jeweils im Sinne der Auffassung des Senats) geäußert.

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